Die Anwaltskanzlei Gilliand & Collegen für Gewerberecht in Mönchengladbach

Olaf Möhring

Fachanwalt für Verwaltungsrecht und internationales Wirftschaftsrecht

Ihr kompetenter Ansprechpartner Dr. Olaf Möhring trägt seit 2014 den Titel Fachanwalt im Verwaltungsrecht und Fachanwalt für internationales Wirftschaftsrecht und bearbeitet Ihr Anliegen im Gewerberecht.

Telefon: 02161 - 683 310 300

Team4

Als Teilgebiet des Wirtschaftsverwaltungsrechts regelt das Gewerberecht in Deutschland die allgemein geltende Gewerbefreiheit und bestimmt durch zahlreiche Verordnungen die Anforderungen an einen Gewerbetreibenden. Neben der Handwerksordnung, dem Gaststätten-, Ladenschluss- und Personenbeförderungsgesetz, spielt dabei insbesondere die Gewerbeordnung (GewO) eine bedeutende Rolle. Diese legt sowohl die Bedingungen zur Anmeldung eines Gewerbes als auch die Strafvorschriften bei Nichteinhaltung der Richtlinien fest.

Durch die Gewerbefreiheit erhält grundsätzlich jeder in Deutschland die Erlaubnis zur Eröffnung eines Gewerbes. Folglich ist das Gewerberecht ein wichtiger Bestandteil zur Regulierung des öffentlichen Lebens. Für Unternehmer drohen meist schwerwiegende, existenzgefährdende Konsequenzen, wenn ihnen Verstöße gemäß der Gewerbeordnung bzw. des Gewerberechts angelastet werden. Um mit dem eigenen Gewerbe kein Risiko einzugehen, sollten Sie bereits frühzeitig die Beratung eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen und die Anschuldigungen abzuwehren.

Die Kanzlei Gilliand & Collegen in Mönchengladbach ist auf das Gewerberecht spezialisiert und vertritt die Interessen von Unternehmern aus zahlreichen Branchen.

Wir beraten und vertreten Gewerbetreibende insbesondere in Bezug auf diese Themen:

Gewerbeanzeige

Eine Gewerbeanzeige ist immer dann vorzunehmen, wenn ein Gewerbe betrieben wird. Dies ist dann der Fall, wenn mit einer selbständigen Tätigkeit Gewinne erzielt werden sollen. Anzeigepflichten bestehen zur:

  • Gewerbeanmeldung: bei der grundsätzlichen Aufnahme der Tätigkeit
  • Gewerbeummeldung: bei Aufnahme der Tätigkeit an einem anderen Standort oder bei Änderung der grundlegenden Tätigkeit
  • Gewerbeabmeldung: bei Aufgabe eines Standorts oder des Gewerbes selbst

Vor der erstmaligen Gewerbeanmeldung sollte überprüft werden, welche Auflagen von Seiten des Ordnungsamts oder des Gewerbeamts erfüllt werden müssen.

Gewerbeuntersagung

Eine Gewerbeuntersagung kann laut § 35 Gewerbeordnung gegenüber einem Gewerbetreibenden oder seinem Vertreter in leitender Position ausgesprochen werden. Voraussetzung dafür ist, wenn dieser unzuverlässig handelt und damit seinen Betrieb, die Arbeitnehmer oder die Allgemeinheit in Gefahr bringt.

Dies kann z.B. bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge eintreten.

Erteilung & Entziehung einer Betreiberkonzession bzw. Betriebserlaubnis

Für den legalen Betrieb einiger Gewerbearten wird eine Betreiberkonzession, bzw. eine Betriebserlaubnis benötigt. Diese muss bei der zuständigen Behörde (z.B. Landratsamt) beantragt werden.

Bei Nichteinhaltung der jeweils geltenden Vorschriften kann diese auch wieder entzogen werden.

Zu diesen Gewerbearten gehören u.a.:

  • Krankenanstalt
  • Altenheim
  • Tanzveranstaltung
  • Spielhalle
  • Automatenaufstellung
  • Pfandhaus
  • Bewachungsunternehmen
  • Versteigerung
  • Auktionshaus
  • Makler
  • Anlageberater
  • Bauträger
  • Versicherungsvermittler
  • Apotheke
Wiedergestattungsantrag nach Gewerbeuntersagung

Nach einer Gewerbeuntersagung (s.o.) kann schriftlich ein Wiedergestattungsantrag gestellt werden. Dies ist nur dann möglich, wenn die Gründe für die Untersagung nicht mehr bestehen.

Um die Gewerbeerlaubnis langfristig zu behalten ist es nötig, dass Sie künftig nicht mehr der Unzuverlässigkeit beschuldigt werden.

Stehendes Gewerbe & Reisegewerbe

Wer ein Gewerbe betreibt, unterhält entweder ein stehendes Gewerbe oder ein Reisegewerbe. Um ein stehendes Gewerbe zu betreiben, ist eine gewerbliche Niederlassung notwendig. Diese bezeichnet Ihre immobilen Räumlichkeiten, in denen Sie hauptsächlich Ihrer Geschäftstätigkeit nachgehen.

Laut § 55 Gewerbeordnung ist eine Reisegewerbekarte zu beantragen, wenn Sie Ihrer Gewerbetätigkeit außerhalb Ihres Gewerbestandortes nachkommen. Davon ausgenommen sind terminbasierte Verkaufsgespräche außer Haus und Ähnliches.

Schausteller oder Personen, die ihr Gewerbe mithilfe eines Verkaufsstands betreiben, benötigen grundsätzlich eine Reisegewerbekarte.  

Marktzulassung für Schausteller

Um bei öffentlichen Veranstaltungen wie einer Kirmes, einem Volksfest oder einem Jahrmarkt als Schausteller teilnehmen zu dürfen, z.B. zum Betrieb einer Achterbahn, muss die entsprechende Zulassung beantragt werden. Dies geschieht über die zuständige Stadtverwaltung bzw. das zuständige Ordnungsamt.

Öffentliche Bestellung von Sachverständigen

Sachverständige können über die zuständige IHK öffentlich bestellt werden. Aufgrund der öffentlichen Bestellung kann prinzipiell von der Glaubwürdigkeit und der Urteilsfähigkeit des Sachverständigen ausgegangen werden.

Um als Sachverständiger von der IHK anerkannt und in ihr Verzeichnis aufgenommen zu werden, müssen sie ihre persönlich Eignung sowie eine besondere Fachkunde nachweisen. Da die Bezeichnung Sachverständiger grundsätzlich nicht geschützt ist, kann von einer Eignung andernfalls nicht ohne weiteres ausgegangen werden.

Überwachungsbedürftiges Gewerbe

Im Fall von überwachungsbedürftigen Gewerben muss laut § 38 Gewerbeordnung direkt nach der Gewerbeanmeldung die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden bewiesen werden. Hierzu wird ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister sowie ein Führungszeugnis vorgelegt.

Die überwachungsbedürftigen Gewerbe sind in § 38 Gewerbeordnung aufgeführt. Dazu gehören u.a. Gewerbe im Bereich des Auto- und Schmuckhandels.

Stellvertreter im Gewerbebetrieb

Ein Stellvertreter handelt im Namen des Gewerbetreibenden. D.h. der Gewerbetreibende selbst beauftragt einen Stellvertreter mit der Geschäftsführung des Betriebs. Dies setzt voraus, dass der Stellvertreter die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Leitung des Betriebs aufweist.

Im Fall einer Gewerbeuntersagung gegen den Gewerbetreibenden, kann auf Antrag ein Stellvertreter die Geschäfte weiterführen.  

Eintragung und Löschung im Gewerberegister, Gewerbezentralregister

Im Gewerbezentralregister werden grundsätzlich alle negativ behafteten, besonderen Vorkommnisse zu einem Gewerbebetrieb vermerkt. Hierzu zählen z.B. Bußgeldentscheidungen aufgrund von Ordnungswidrigkeiten sowie Gewerbeuntersagungen. Siehe hierzu auch § 149 Gewerbeordnung.

Die Eintragungen können gelöscht werden. Dies ist immer abhängig von der Art der Eintragung. Unter anderem ist eine Löschung dann möglich, wenn die Grundlage für eine Entscheidung aufgehoben wird oder eine Eintragung nur befristet war. Weitere Informationen zur Löschung einer Eintragung erhalten Sie durch einen Rechtsanwalt, der den individuellen Fall analysiert.

Gewerbliches Umweltrecht (Immissionsschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft, Altlasten)

Je nach Art des Gewerbes kann es vorkommen, dass Genehmigungen im Rahmen des Umweltrechts eingeholt werden müssen bzw. dass ein Gewerbebetrieb durch die Vorschriften im Umweltrecht einschränkt wird. Dazu gehören z.B. immissionsschutzrechtliche Genehmigungen, die eingeholt werden müssen, wenn der Betrieb Lärm, Gerüche oder sonstige Auswirkungen auf die Umwelt hervorruft. Hierzu gehören z.B. Lackierereien.

Ebenfalls spielen für das gewerbliche Umweltrecht insbesondere die Abfall- und Kreislaufwirtschaft (Verwertung und korrekte Entsorgung) sowie die Regelungen zu bestehenden Altlasten/Bodenschutz (v.a. in Bezug auf Industriebetriebe) eine Rolle.

Gewerbliches Baurecht

Bei der Errichtung eines Gewerbebetriebs müssen unterschiedliche Vorschriften berücksichtigt werden. Hierzu wird eine Baugenehmigung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde beantragt. Besondere Beachtung erhalten dann insbesondere der Schall- sowie der Feuerschutz in den gewerblich genutzten Gebäuden.

Ebenfalls ist eine gewerbliche Baugenehmigung dann erforderlich, wenn z.B. Räumlichkeiten auf einem ausgewiesenen Wohngebiet zu gewerblichen Zwecken, etwa in Form eines Büros, genutzt werden sollen.

Bei Sonderbauten (z.B. Krankenhäuser) kommt im Bundesland Nordrhein-Westfalen zusätzlich ein spezielles Genehmigungsverfahren auf die Antragsteller zu.

Subventionsrecht, Beihilferecht

Das Subventionsrecht behandelt die staatliche finanzielle Unterstützung von Unternehmen. Um schon bei der Antragstellung eine größtmögliche Chance auf Erfolg zu haben, empfiehlt sich die Rücksprache mit einem juristischem Beistand. Denn je nach Förderung müssen verschiedene Vergaberichtlinien beachtet werden.

Auf europäischer Ebene wird hier vom Beihilferecht gesprochen.

Arbeitsschutz, Gerätesicherheit

Im Rahmen des Arbeitsschutzes ist zu beachten, dass alle Arbeitnehmer – sei es in kaufmännischen, sozialen oder gewerblichen Berufen – bei ihrer täglichen Arbeit keinen Gefahren ausgesetzt werden dürfen. Je nach Art der ausgeführten Arbeit greifen unterschiedliche Vorschriften. Hierzu zählen u.a. die Vermeidung von Verletzungsgefahren durch die Wahrung der Gerätesicherheit, die Einhaltung der maximal zulässigen täglichen Arbeitszeit sowie Vorschriften zum Strahlenschutz.

Das Gewerbeaufsichtsamt behält hierüber den Überblick und prüft die Einhaltung der Vorgaben. Dies kann auch unangemeldet geschehen.

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Gewerberecht

Rechtsanwalt Olaf Möhring ist Ihr Ansprechpartner bei Fragen rund um das Gewerberecht

Sie besitzen ein Gewerbe und Ihnen wurde die Konzession bzw. Erlaubnis aufgrund einer Anzeige entzogen? Oder haben Sie Fragen zu den neuen Auflagen von Gewerbe- und Ordnungsamt? In unserer Kanzlei in Mönchengladbach steht Ihnen Rechtsanwalt Olaf Möhring kompetent und erfahren zur Seite und berät Sie zu Anliegen rund um die Gewerbeordnung. Seit mehr als zehn Jahren ist er als Fachanwalt für Verwaltungsrecht tätig und kann auf zahlreiche, erfolgreich abgeschlossene Fälle zurückblicken. Wir setzen uns für die zügige Durchsetzung Ihrer Interessen ein und holen uns bei Bedarf kompetente Unterstützung von sachkundigen Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf und unterbreiten Sie uns Ihre persönliche Problematik – gemeinsam stehen wir für Ihr Recht ein.

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Unser Service für Sie

In der Kanzlei Gilliand & Collegen erhalten Sie juristische Beratung auf unterschiedlichen Rechtsgebieten. Unsere Rechtsanwälte setzen sich für Ihre Ansprüche im Bereich Arbeitsrecht, Gewerberecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht sowie Medienrecht ein – gerichtlich und außergerichtlich. Ebenfalls unterstützen wir die Beilegung von Konflikten mittels Mediation. Bei Bedarf schalten wir Fachleute wie Sachverständige oder Wirtschaftsprüfer aus unserem Netzwerk ein, um eine für Sie praktikable Lösung zu finden. Für unsere Mandanten aus Mönchengladbach sowie aus den umliegenden Gebieten wie Viersen, Erkelenz, Grevenbroich, Neuss, Korschenbroich, Willich, Niederkrüchten und Wegberg sind wir in privaten sowie gewerblichen Angelegenheiten ein kompetenter Rechtsbeistand.