Alles Wissenswerte zu Kurzarbeit, Arbeitszeit, Überstunden & Urlaubsansprüchen
Ganz gleich, was im Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinsichtlich Arbeitszeit, Urlaub oder Überstunden vereinbart wurde: Die Realität sieht oft anders aus. Dabei geht es z.B. um Überstunden, die zwar erwartet, dennoch aber nicht vertraglich festgehalten sind oder um Urlaubstage, die nicht gewährt werden. Auch Kurzarbeit ist in der heutigen Arbeitswelt allgegenwärtig. Aber was ist gesetzlich überhaupt zulässig? Mit allen Fragen rund um das Arbeitsrecht dürfen Sie sich gerne an die Anwälte von Gilliand & Collegen in Mönchengladbach wenden. Wir beraten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer dazu, welche Rechte und Pflichten Sie im Arbeitsalltag haben.
Arbeitszeit: Auf Maximaldauer und ausreichende Ruhezeiten achten!
Grundsätzlich sind laut Arbeitszeitgesetz 8 Stunden Arbeit pro Tag im Durchschnitt zulässig. Vorübergehend sind auch bis zu 10 Stunden pro Tag möglich, der Durchschnittswert von 8 Stunden muss aber innerhalb von 6 Monaten bzw. 24 Wochen eingehalten werden. Ab einer Arbeitsdauer von 6 bzw. 9 Stunden müssen mindestens 30 bzw. 45 Minuten Pause gewährt werden. Jedem Arbeitstag müssen darüber hinaus mindestens 11 Stunden Ruhe folgen. Berufe in Krankenhäusern oder ähnlichen Arbeitsorten bilden hierbei die Ausnahme.
Unter Annahme der im Gesetz noch existierenden 6-Tage-Woche beläuft sich die maximal zulässige Wochenarbeitszeit daher auf 48 Stunden (also maximal zeitweise aufstockbar auf 60 Stunden). Natürlich gibt es auch von dieser Regel Ausnahmen: In Notsituationen oder aufgrund von Tarifverträgen oder ähnlichen Vereinbarungen können die Maximalarbeitszeit oder die Vorschriften zu Ruhezeiten anders lauten.
Muss ich Überstunden leisten?
Viele Arbeitsverträge, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen enthalten Klauseln zu Überstundenregelungen. Die Anzahl der Überstunden, die z.B. mit dem Gehalt abgegolten werden sollen, müssen dabei ausdrücklich vermerkt sein. Eine Angabe wie etwa “10 Stunden pro Monat” oder “10 Prozent der regulären Arbeitszeit” genügt.
Grundsätzlich müssen aber keine Überstunden geleistet werden, wenn der Arbeitgeber sie nicht bezahlt oder einen Zeitausgleich gewährt. Sobald Sie aber freiwillig länger arbeiten als vertraglich vereinbart, leisten Sie diese Stunden stillschweigend und u.U. wissentlich ohne Vergütung.
Sollte Ihr Arbeitgeber Überstunden von Ihnen verlangen, müssen Sie diese nur dann leisten, wenn dringende betriebliche Erfordernisse dies rechtfertigen.
Wieviel Urlaub muss gewährt werden?
Gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz stehen jedem Arbeitnehmer mindestens 24 Tage Erholungsurlaub zu, bezogen auf ein ganzes Jahr. Dieser Regelung wird eine 6-Tage-Woche zugrunde gelegt. Bezogen auf 5 Werktage liegt der gesetzliche Urlaubsanspruch bei 20 Tagen pro Jahr. Beginnt Ihr Arbeitsverhältnis z.B. am 1. Oktober, so stehen Ihnen für das entsprechende Jahr nur 3/12 der 20 Tage, also 5 Urlaubstage zu. Sie müssen grundsätzlich den Urlaub bis zum 31.12. eines Jahres nehmen. Es kann vereinbart werden, dass der Urlaub bis Ende März des Folgejahres genommen werden darf.
Dabei muss Ihr Arbeitgeber Ihnen mindestens 2 Wochen Urlaub am Stück gewähren, wenn dies Ihr Wunsch ist.
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Was bedeutet Kurzarbeit?
Kurzarbeit ist ein Instrument, das in wirtschaftlich schweren Zeiten den Arbeitnehmer vor der Arbeitslosigkeit bewahrt und dem Arbeitgeber ermöglicht, das Gehalt und damit die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der schlechten Auftragslage anzupassen. Bezahlt werden nur die Stunden, die tatsächlich gearbeitet werden. Die Bundesagentur für Arbeit stockt dieses gekürzte Gehalt mithilfe des Kurzarbeitergelds auf, das sich bei kinderlosen Arbeitnehmern auf 60% des Einnahmenausfalls beläuft, bei Arbeitnehmern mit Kindern auf 67%. Kurzarbeitergeld muss allerdings bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden und wird maximal 2 volle Jahre gewährt.
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Unser Service für Sie
In der Kanzlei Gilliand & Collegen erhalten Sie juristische Beratung auf unterschiedlichen Rechtsgebieten. Unsere Rechtsanwälte setzen sich für Ihre Ansprüche im Bereich Arbeitsrecht, Gewerberecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht sowie Medienrecht ein – gerichtlich und außergerichtlich. Ebenfalls unterstützen wir die Beilegung von Konflikten mittels Mediation. Bei Bedarf schalten wir Fachleute wie Sachverständige oder Wirtschaftsprüfer aus unserem Netzwerk ein, um eine für Sie praktikable Lösung zu finden. Für unsere Mandanten aus Mönchengladbach sowie aus den umliegenden Gebieten wie Viersen, Erkelenz, Grevenbroich, Neuss, Korschenbroich, Willich, Niederkrüchten und Wegberg sind wir in privaten sowie gewerblichen Angelegenheiten ein kompetenter Rechtsbeistand.