Krankheitsfall: Gilliand & Collegen in Mönchengladbach erläutern Ihnen Ihre Rechte
Neben möglichen Regelungen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und in der Betriebsvereinbarung sind Ihre Rechte als Arbeitnehmer im Krankheitsfall – insbesondere im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) – geregelt. Dieses Gesetz gilt jedoch nur für Arbeitnehmer und nicht für freie Mitarbeiter oder Selbstständige. Da der Anspruch durch diverse Regelungen im Arbeitsvertrag gestaltet werden kann, sollten Sie bei Fragen zu diesem Thema einen Rechtsanwalt im Bereich Arbeitsrecht kontaktieren.
Krank – und nun?
Als Arbeitnehmer sind Sie verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Spätestens in den ersten Stunden nach Arbeitsbeginn sollten Sie Ihren Vorgesetzten informieren. Erst wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage anhält, müssen Sie die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen.
Vorher reicht eine Krankmeldung via Telefon oder E-Mail. Um richtig zu handeln, sollten Sie jedoch einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag werfen. Dort sind die genauen Bestimmungen festgelegt, an die Sie sich halten sollten – ansonsten droht Ihnen eine Abmahnung.
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Entgeltfortzahlung trotz Arbeitsunfähigkeit
Bis zu sechs Wochen erhält der Betroffene sein volles Gehalt. Die Frist beginnt lediglich dann neu, wenn es sich um eine andere Erkrankung handelt oder zwischen den beiden Arbeitsausfällen ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten liegt. Dafür muss das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestehen und die Krankheit nicht selbst verschuldet sein.
Ein Arbeitnehmer, der beispielsweise im Zustand der Trunkenheit einen Verkehrsunfall verursacht und dabei verletzt wird, hat seine Krankheit selbst verschuldet. Der Arbeitgeber muss hier keine Entgeltfortzahlung leisten.
Ebenso ergeben sich Besonderheiten, wenn das eigene Kind krank ist oder von Sonderurlaub die Rede ist. Falls das eigene Kind erkrankt, ist der Arbeitnehmer zwar freigestellt, der Arbeitgeber kann hier jedoch die Lohnfortzahlung vertraglich ausschließen. Stattdessen zahlt die Krankenkasse Kinderkrankengeld. Hier bedarf es allerdings einiger Voraussetzungen.
Eine Lohnfortzahlung wird auch im Rahmen von Sonderurlaub gewährt. Hier spricht man von einer vorübergehenden Verhinderung. Dies ist der Fall bei:
- Eigener Heirat
- Heirat der Kinder
- Goldene Hochzeit der Eltern
- Geburt des eigenen Kindes
- Todesfall in der engsten Familie
- Betrieblich veranlasster Umzug
- Öffentliches Ehrenamt
- Amtliche Termine
- Pflege naher Angehöriger
- Arztbesuch
Bei Unklarheiten oder Verweigerung der Lohnfortzahlung, sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Wir kennen die rechtlichen Ansprüche und können darauf aufbauend Ihre Rechte geltend machen.
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Unser Service für Sie
In der Kanzlei Gilliand & Collegen erhalten Sie juristische Beratung auf unterschiedlichen Rechtsgebieten. Unsere Rechtsanwälte setzen sich für Ihre Ansprüche im Bereich Arbeitsrecht, Gewerberecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht sowie Medienrecht ein – gerichtlich und außergerichtlich. Ebenfalls unterstützen wir die Beilegung von Konflikten mittels Mediation. Bei Bedarf schalten wir Fachleute wie Sachverständige oder Wirtschaftsprüfer aus unserem Netzwerk ein, um eine für Sie praktikable Lösung zu finden. Für unsere Mandanten aus Mönchengladbach sowie aus den umliegenden Gebieten wie Viersen, Erkelenz, Grevenbroich, Neuss, Korschenbroich, Willich, Niederkrüchten und Wegberg sind wir in privaten sowie gewerblichen Angelegenheiten ein kompetenter Rechtsbeistand.