Arbeitsunfälle & Arbeitsschutz – Was gilt es zu beachten?
In der Arbeitswelt lauern an allen Ecken und Enden Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer. Dies reicht von der Freihaltung von Fluchtwegen bis hin zur notwendigen Schutzkleidung bei der Arbeit. Um für alle Arbeitnehmer in ganz Deutschland einen gemeinsamen Standard zu gewährleisten, muss das Arbeitsschutzgesetz sowie das Arbeitssicherheitsgesetz eingehalten werden. Das Arbeitssicherheitsgesetz schreibt lediglich vor, dass Betriebsärzte und ähnliche Organe eingesetzt werden müssen. Elementarer Bestandteil beim Arbeitsschutz ist die Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber, anhand derer Schutzmaßnahmen abgeleitet werden. Wenn Sie als Arbeitgeber rechtlichen Rat zu den Arbeitsschutzvorschriften in Ihrem Betrieb benötigen oder Sie als Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall erlitten haben, wenden Sie sich gerne an die Anwälte von Gilliand & Collegen in Mönchengladbach.
Wann spricht man von einem Arbeitsunfall?
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der sich im Rahmen der Beschäftigung beim Arbeitgeber ereignet. Finanziell wird dieser dann von der Unfallversicherung des Arbeitgebers getragen. Abgesichert ist dabei nicht nur die Arbeitstätigkeit selbst, sondern auch Unfälle, die bei Betriebsfeiern oder ähnlichen durch den Arbeitgeber veranstalteten Ereignissen auftreten. Wegeunfälle werden ebenfalls dazugezählt. Somit sind Sie auch abgesichert, wenn Sie auf dem Weg von oder zu Ihrer Arbeitsstelle verunfallen. Ein wichtiger Unterschied ist, dass bei einem Wegeunfall (z.B. Sturz auf Glatteis vor dem Betriebsgelände) grundsätzlich auch ein Schmerzensgeldanspruch gegen den Arbeitgeber bestehen kann, nicht aber bei einem Arbeitsunfall.
Arbeitsunfälle beruhen immer auf einer externen Einwirkung. So zählen z.B. Verletzungen durch herabfallende Gegenstände als Arbeitsunfall. Ein Hörsturz oder Herzinfarkt bei der Arbeit am PC gehören wiederum nicht in diese Kategorie.
Was passiert nach einem Arbeitsunfall?
Nach einem Arbeitsunfall werden Verletzte von einem Durchgangsarzt behandelt und an weitere medizinische Einrichtungen überwiesen. Wo sich der nächste Durchgangsarzt befindet, weiß Ihr Arbeitgeber. Diesem obliegt der Auftrag, den Unfall bei der zuständigen Unfallversicherung bzw. Berufsgenossenschaft zu melden. Ob die Verletzung als Arbeitsunfall anerkannt wird, entscheidet der Unfallversicherungsträger. Unter Umständen können unabhängige Sachverständige zu der Entscheidung hinzugezogen werden.
Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen in Konsequenz des anerkannten Arbeitsunfalls werden von der Unfallversicherung übernommen. Hierzu gehören z.B. ärztliche Behandlungen oder Renten bei zurückbleibenden Schäden. Sachschäden werden grundsätzlich nicht berücksichtigt, es sei denn es handelt sich um Gegenstände, die durch den Arbeitsunfall oder damit zusammenhängenden Erste-Hilfe-Maßnahmen beschädigt wurden. Wird der Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt, springt die gesetzliche Krankenversicherung ein.
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